Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungsverfahren mangels Zulassung unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner rügt die Entscheidung des Landgerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren durch Rechtsbeschwerde. Das Bundesgerichtshof stellt fest, dass die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse im Zwangsvollstreckungsverfahren nur zulässig ist, wenn sie kraft Gesetzes zulässig ist oder das Beschwerdegericht sie nach § 574 ZPO zulässt. Eine Zulassung lag nicht vor, daher wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts als unzulässig verworfen; Kosten dem Schuldner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts in Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Zulassung erteilt (§§ 574, 577 ZPO).
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu erteilen, ist nicht anfechtbar.
Ein außerordentlicher Rechtsbehelf steht nur insoweit offen, als das Gesetz ihn vorsieht; verfassungsrechtliche Erwägungen begründen regelmäßig keinen eigenständigen Zulassungsanspruch.
Wird eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, sind die Kosten des Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 12. November 2021, Az: 44 T 2948/21
vorgehend AG Augsburg, 15. Juli 2021, Az: 1 M 6340/21
nachgehend BGH, 1. März 2023, Az: I ZB 88/22 bis I ZB 101/22, Beschluss
nachgehend BGH, 1. März 2023, Az: I ZB 88 - 101/22, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 12. November 2021 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
I. Gegen einen - wie vorliegend - in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - I ZB 5/21, juris Rn. 2). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
| Koch | Schmaltz | Wille | |||
| Pohl | Odörfer |