Rechtsbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Trier ein; der BGH wertete die Eingabe als Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung. Diese wurde verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist. Die Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts wurde nach §78b Abs.1 ZPO abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Weitere Eingaben werden nicht beantwortet.
Ausgang: Beschwerde als Rechtsbeschwerde ausgelegt und mangels Statthaftigkeit verworfen; Beiordnung nach §78b Abs.1 ZPO abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
Eine als Rechtsbeschwerde auszulegende Eingabe ist zu verwerfen, wenn das betreffende Rechtsmittel im zugrundeliegenden Verfahren nicht zulässig ist.
Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos erscheint.
Das Gericht kann dem Antragsteller mitteilen, dass auf weitere Eingaben in einer aussichtslosen Angelegenheit nicht mehr eingegangen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Trier, 6. Dezember 2023, Az: 1 T 51/23
vorgehend AG Trier, 14. November 2023, Az: 6 C 351/23
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 6. Dezember 2023 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - I ZB 120/22, juris Rn. 3 mwN).
Sein Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille