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BGH·I ZB 87/22·01.06.2023

Rechtsbeschwerde gegen OLG‑Beschluss zur Vollstreckbarerklärung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Köln zur Vollstreckbarerklärung wird vom BGH als unzulässig verworfen. Strittig war, ob nach Ablauf der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO alle Aufhebungsgründe präkludiert sind. Der BGH stellt klar, dass Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO stets von Amts wegen zu prüfen sind, die Rügen der Beschwerde greifen nicht durch.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen OLG‑Beschluss zur Vollstreckbarerklärung als unzulässig verworfen; keine grundsätzliche Bedeutung, Rügen nicht durchgreifend

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO ist unzulässig, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, auf die gerügten Verfahrensgrundrechte nicht durchgreifen und keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erforderlich ist.

2

Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn die für den Aufhebungsantrag geltenden Fristen nach § 1059 Abs. 3 ZPO abgelaufen sind und kein Aufhebungsantrag gestellt worden ist.

3

Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind hingegen im Vollstreckbarerklärungsverfahren stets von Amts wegen zu prüfen und werden erst mit der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung erledigt.

4

Weicht eine Vorinstanz von der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, kann diese Divergenz unbeachtlich sein, wenn die Entscheidung eine tragfähige Hilfsbegründung enthält, die das Urteil trägt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 574 Abs. 2 ZPO§ 1059 Abs. 3 ZPO§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 1060 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1059 Abs. 3 ZPO§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 31. Oktober 2022, Az: 19 Sch 13/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Oktober 2022 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 5.252.800 €

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Soweit die Rechtsbeschwerde die Annahme des Oberlandesgerichts rügt, nach Ablauf der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO könnten auch dem Vollstreckbarerklärungsantrag jegliche Aufhebungsgründe nicht mehr entgegengesetzt werden, legt sie zwar eine Divergenz dar. Diese ist aber nicht entscheidungserheblich.

3

a) Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn die für den Aufhebungsantrag geltenden Fristen abgelaufen sind, ohne dass ein Aufhebungsantrag gestellt worden ist (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1059 Abs. 3 ZPO). Das gilt jedoch nicht für die - von Amts wegen zu prüfenden - Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren immer zu berücksichtigen, sind also erst mit der (rechtskräftigen) Vollstreckbarerklärung erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 78/05, SchiedsVZ 2006, 278 [juris Rn. 12] mwN; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZB 31/21, SchiedsVZ 2022, 237 [juris Rn. 10]; zu § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2017 - I ZB 49/16, SchiedsVZ 2018, 37 [juris Rn. 31]).

4

b) Das Oberlandesgericht ist entgegen dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach Ablauf der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO jegliche Aufhebungsgründe der Präklusion nach § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO unterfielen. Hilfsweise hat es ausgeführt, Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO lägen im Übrigen auch im Ergebnis nicht vor.

5

c) Diese Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht entscheidungserheblich, weil die Hilfsbegründung die Entscheidung trägt. Die Rügen der Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO seien nicht gegeben, greifen nicht durch.

6

2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

7

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

KochFeddersenOdörfer
SchwonkeSchmaltz