Rechtsbeschwerde in einstweiliger Verfügung unzulässig; Beiordnung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Trier ein, die der BGH als Rechtsbeschwerde auslegte. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde, weil im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist. Den Antrag auf Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts lehnt das Gericht nach §78b Abs.1 ZPO ab, da die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Weitere Eingaben werden nicht beantwortet.
Ausgang: Beschwerde als Rechtsbeschwerde ausgelegt und im Verfahren der einstweiligen Verfügung als unzulässig verworfen; Beiordnung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft.
Erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos, ist die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO zu versagen.
Ist eine eingereichte Beschwerde als Rechtsbeschwerde auszulegen, so führt ihre Unzulässigkeit zur Verwerfung und zur Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei.
Der Bundesgerichtshof kann weitere wiederholte oder aussichtslose Eingaben eines Antragstellers unbeantwortet lassen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Trier, 11. Dezember 2023, Az: 1 T 60/23
vorgehend AG Trier, 16. November 2023, Az: 7 C 345/23
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 11. Dezember 2023 - 1 T 60/23 - wird auf Kosten des Antragstellers verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - I ZB 120/22, juris Rn. 3 mwN).
Sein Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer