Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000 €
KI-Zusammenfassung
Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Das Gericht setzte den Wert nach den einschlägigen Vorschriften des RVG auf 2.000 € fest, weil die beizutreibende Hauptforderung 2.847 € beträgt und die gesetzliche Deckelung greift. Die Festsetzung erfolgte gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000 € stattgegeben; Festsetzung gebührenfrei, Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zur Festsetzung des Gegenstandswerts entscheidet beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter (§ 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 S. 1 RVG).
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten sind die maßgeblichen Regelungen des RVG anzuwenden, insbesondere §§ 23, 25 und 18 RVG.
Greift die gesetzliche Deckelung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG, ist der Gegenstandswert auf die dort vorgesehene Höchstgrenze zu begrenzen, auch wenn die beizutreibende Hauptforderung darüber liegt.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG ist gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG) und die Kosten des Verfahrens werden in der Regel nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. April 2023, Az: I ZB 84/22, Beschluss
vorgehend LG Essen, 17. Oktober 2022, Az: 7 T 272/22, Beschluss
vorgehend AG Essen, 2. August 2022, Az: 31 M 956/22, Beschluss
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 2.000 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Bereits die beizutreibende Hauptforderung ohne Nebenforderungen beträgt 2.847 €, so dass die Deckelung auf 2.000 € nach § 23 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 RVG eingreift.
IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
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