Themis
Anmelden
BGH·I ZB 83/23·02.01.2024

Rechtsbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof verwirft eine als Rechtsbeschwerde ausgelegte Beschwerde gegen einen Landgerichtsbeschluss, weil die Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist. Zudem lehnt der Senat die Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts ab, da die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Weitere Eingaben werden nicht beantwortet.

Ausgang: Beschwerde als Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung als unzulässig verworfen; Beiordnung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft und deshalb als Rechtsbehelf unzulässig, wenn das Gesetz dieses Rechtsmittel nicht vorsieht.

2

Wird eine Eingabe als Rechtsbeschwerde ausgelegt, ist sie zu verwerfen, wenn für das ausgebrachte Rechtsmittel im jeweiligen Verfahrenszweig keine Statthaftigkeit besteht.

3

Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.

4

Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung besteht kein Anspruch auf Fortführung des Kontakts mit dem Gericht; weitere Eingaben können unbeantwortet bleiben.

Relevante Normen
§ 78b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Trier, 29. November 2023, Az: 1 T 46/23

vorgehend AG Trier, 27. Oktober 2023, Az: 7 C 317/23

Tenor

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 29. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - I ZB 120/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, MD 2023, 1063 [juris Rn. 4], jeweils mwN).

Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille