Verwerfung mehrerer Eingaben wegen Verfahrensabschluss und fehlender BGH‑Vertretung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete mehrere Eingaben an den Bundesgerichtshof. Der Senat wies diese zurück, weil das Verfahren bereits durch Beschluss vom 6. März 2023 abgeschlossen war und die Eingaben nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt gemäß §78 Abs.1 S.3 ZPO eingereicht wurden. Weiteren Eingaben wird nicht beantwortet.
Ausgang: Eingaben als unbeachtet verworfen, da Verfahren abgeschlossen und nicht durch beim BGH zugelassene Rechtsanwältin/Rechtsanwalt eingereicht (§ 78 Abs.1 S.3 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Eingaben an den Bundesgerichtshof sind nicht zu berücksichtigen, wenn das Verfahren durch einen Beschluss des Senats bereits abgeschlossen ist.
Schriftliche Eingaben beim Bundesgerichtshof müssen grundsätzlich durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; ansonsten bleiben sie nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ohne Folge.
Fehlende anwaltliche Zulassung bei Einreichung ist ein Verfahrenshindernis, das zur Zurückweisung bzw. Nichtberücksichtigung der Eingabe führt.
Solche nach Abschluss des Verfahrens eingereichten Schriftsätze begründen keinen Anspruch auf weitere Sachprüfung oder auf eine Antwort des Gerichts.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. März 2023, Az: I ZB 8/23, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. Oktober 2022, Az: 6 Sch 11/22
Tenor
Den Eingaben des Antragstellers vom 2. April 2023, 7. März 2024, 19. März 2024, 22. März 2024, 13. Mai 2024 und 17. Mai 2024 wird keine Folge gegeben, weil das Verfahren bereits durch den Beschluss des Senats vom 6. März 2023 abgeschlossen und auch die genannten Eingaben nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille