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BGH·I ZB 8/23·06.03.2023

Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Zulässigkeit und Anwaltszulassung (§574, §78, §577 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof verwirft die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Hanseatischen OLG Hamburg als unzulässig und legt die Kosten dem Antragsteller auf. Die Beschwerde ist unstatthaft, weil das Rechtsmittel weder gesetzlich eröffnet noch im angefochtenen Beschluss zugelassen ist (§574 Abs.1 S.1 ZPO). Außerdem fehlt die Einlegung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt (§78 Abs.1 ZPO). Die Entscheidung folgt daraus, dass formelle Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil unstatthaft (§574 Abs.1 S.1 ZPO) und nicht von beim BGH zugelassenem Anwalt eingelegt (§78 Abs.1 ZPO); Kostenentscheidung nach §577 Abs.1 S.2 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Beschlüsse ist nur zulässig, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich eröffnet ist oder der angefochtene Beschluss die Rechtsbeschwerde zulässt (§ 574 Abs. 1 S. 1 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).

3

Fehlende Eröffnung oder Zulassung eines Rechtsmittels führt zur Unstatthaftigkeit und damit zur Verwerfung des Rechtsmittels durch das Rechtsmittelgericht.

4

Bei Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen; die Entscheidung hierüber richtet sich nach § 577 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Relevante Normen
§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. Oktober 2022, Az: 6 Sch 11/22

nachgehend BGH, 27. Mai 2024, Az: I ZB 8/23, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 4. Oktober 2022 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - I ZB 51/21 und I ZB 52/21, juris, mwN).

Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille