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BGH·I ZB 82/23·20.12.2023

Rechtsbeschwerde in einstweiliger Verfügung unzulässig; Beiordnung abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit einer als Rechtsbeschwerde auszulegenden Beschwerde gegen einen Landgerichtsbeschluss im Verfahren der einstweiligen Verfügung. Die zentrale Frage war, ob eine Rechtsbeschwerde in diesem Verfahren statthaft ist. Der Bundesgerichtshof verwirft die Eingabe als unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in einstweiligen Verfügungen nicht möglich ist. Ein Beiordnungsantrag für einen beim BGH zugelassenen Anwalt wird wegen Aussichtslosigkeit gemäß §78b Abs.1 ZPO abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde als Rechtsbeschwerde im einstweiligen-Verfügungsverfahren unzulässig verworfen; Beiordnungsantrag nach §78b Abs.1 ZPO abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft und kann daher als unzulässig verworfen werden.

2

Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.

3

Ein wegen Unstatthaftigkeit verworfener Rechtsbehelf kann dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegen.

4

Gerichte können in offensichtlich aussichtslosen Verfahren weitere Eingaben des Beteiligten ohne Beantwortung lassen und darauf hinweisen.

Relevante Normen
§ 78b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Trier, 29. November 2023, Az: 1 T 47/23

vorgehend AG Trier, 3. November 2023, Az: 32 C 233/23

Tenor

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 29. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - I ZB 120/22, juris Rn. 3 mwN).

Sein Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille