Anhörungsrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren verworfen wegen Anwaltszwangs
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin reichte per E‑Mail eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ein. Der BGH verworf die Rüge als unzulässig, weil im Rechtsbeschwerdeverfahren Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO besteht und die Eingabe nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog; auf weitere Eingaben ist nicht zu reagieren.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, weil nicht von beim BGH zugelassenem Rechtsanwalt eingelegt; Kosten auf Antragstellerin übertragen
Abstrakte Rechtssätze
Besteht im Rechtsbeschwerdeverfahren Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, sind auch Verfahrensrügen wie die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zulässig.
Wird eine Anhörungsrüge nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt, ist sie unzulässig und daher zu verwerfen.
Bei Zurückweisung einer unzulässigen Eingabe kann die Kostenentscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend gestützt werden.
Eingaben, die den formellen Zulässigkeitsanforderungen nicht genügen, begründen keinen Anspruch der Antragstellerin auf weitere Erörterung oder Beantwortung durch das Gericht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 30. November 2022, Az: I ZB 82/22
vorgehend LG Erfurt, 15. September 2022, Az: 3 T 9/22
vorgehend AG Erfurt, 10. Januar 2022, Az: 14 C 1738/21
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. November 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO auszulegende, per E-Mail erfolgte Eingabe der Antragstellerin vom 11. Dezember 2022 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
| Koch | Schwonke | Wille | |||
| Löffler | Odörfer |