Themis
Anmelden
BGH·I ZB 82/22·16.12.2022

Anhörungsrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren verworfen wegen Anwaltszwangs

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin reichte per E‑Mail eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ein. Der BGH verworf die Rüge als unzulässig, weil im Rechtsbeschwerdeverfahren Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO besteht und die Eingabe nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog; auf weitere Eingaben ist nicht zu reagieren.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, weil nicht von beim BGH zugelassenem Rechtsanwalt eingelegt; Kosten auf Antragstellerin übertragen

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht im Rechtsbeschwerdeverfahren Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, sind auch Verfahrensrügen wie die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zulässig.

2

Wird eine Anhörungsrüge nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt, ist sie unzulässig und daher zu verwerfen.

3

Bei Zurückweisung einer unzulässigen Eingabe kann die Kostenentscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend gestützt werden.

4

Eingaben, die den formellen Zulässigkeitsanforderungen nicht genügen, begründen keinen Anspruch der Antragstellerin auf weitere Erörterung oder Beantwortung durch das Gericht.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 30. November 2022, Az: I ZB 82/22

vorgehend LG Erfurt, 15. September 2022, Az: 3 T 9/22

vorgehend AG Erfurt, 10. Januar 2022, Az: 14 C 1738/21

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. November 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO auszulegende, per E-Mail erfolgte Eingabe der Antragstellerin vom 11. Dezember 2022 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

2

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

3

III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

KochSchwonkeWille
LöfflerOdörfer