Anhörungsrüge mangels BGH‑Zulassung des Vertreters als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin reichte eine als Anhörungsrüge nach §321a Abs.1 ZPO auszulegende Eingabe beim Bundesgerichtshof ein. Der Senat verwarf die Rüge als unzulässig, weil sie nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden war; im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht nach §78 Abs.1 S.3 ZPO Anwaltszwang. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten der Antragstellerin (§97 Abs.1 ZPO analog). Weitere Eingaben werden nicht beantwortet.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, da nicht von beim BGH zugelassenem Rechtsanwalt eingelegt; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach §321a Abs.1 ZPO ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur zulässig, wenn sie von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird.
Der Anwaltszwang des §78 Abs.1 Satz 3 ZPO erstreckt sich auf in diesem Verfahren erhobene Eingaben und Rechtsbehelfe.
Bei unzulässiger Verwerfung einer Eingabe kann die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers nach §97 Abs.1 ZPO analog getroffen werden.
Nach der Verwerfung einer unzulässigen Eingabe ist das Gericht nicht verpflichtet, weitere Schriftsätze des Antragstellers in derselben Sache zu beantworten.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. Januar 2023, Az: I ZB 81/22, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 27. Oktober 2022, Az: 6 W 55/22
vorgehend LG Köln, 7. Oktober 2022, Az: 14 O 284/22
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2023 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO auszulegende Eingabe der Antragstellerin vom 21. Februar 2023 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
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