Rechtsbeschwerde gegen Beschluss über einstweilige Verfügung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Erlass einer einstweiligen Verfügung; Landgericht wies ab, das Oberlandesgericht bestätigte im Beschlusswege. Die beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig verworfen, weil der Instanzenzug nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO Entscheidungen über einstweilige Verfügungen begrenzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss über einstweilige Verfügung als unzulässig verworfen; Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht zugänglich, soweit der Instanzenzug durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzt ist.
§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO schließt die Revision gegen Urteile aus, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist; hiervon erfasst sind auch im Beschlusswege getroffene Entscheidungen.
Eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ist gegen eine im Beschlusswege ergangene Entscheidung unstatthaft, wenn der Gesetzeswortlaut den Instanzenzug beschränkt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerdeentscheidung werden nach § 97 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 27. Oktober 2022, Az: 6 W 55/22
vorgehend LG Köln, 7. Oktober 2022, Az: 14 O 284/22
nachgehend BGH, 8. März 2023, Az: I ZB 81/22, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Oktober 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde eingelegt.
II. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht anfechtbar. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Auch eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen eine - wie vorliegend - im Beschlusswege ergangene Entscheidung scheitert an dem durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 42/20, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. April 2021 - I ZB 22/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. Februar 2022 - I ZB 72/21, juris Rn. 3).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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