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BGH·I ZB 78/22·20.12.2023

Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis 500 €

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Der BGH hat den Antrag stattgegeben und den Gegenstandswert auf bis 500 € festgesetzt, da ersichtlich nicht ist, dass die offene Hauptforderung zuzüglich der Nebenforderungen diesen Betrag übersteigt. Die Entscheidung erfolgt gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren bis 500 € stattgegeben; Entscheidung gebührenfrei, Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Bundesgerichtshof entscheidet grundsätzlich der Einzelrichter über Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG (vgl. § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 RVG).

2

Fehlt ein für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert oder weicht die Gebührenermittlung davon ab, ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach den einschlägigen Vorschriften des RVG (insb. §§ 23, 25, 18 RVG) festzusetzen.

3

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts kann ein Betrag von bis zu 500 € angesetzt werden, wenn die offene Hauptforderung zuzüglich der bekannten Nebenforderungen diesen Rahmen nicht übersteigt.

4

Entscheidungen über die Festsetzung nach § 33 RVG sind gebührenfrei und es erfolgt keine Kostenerstattung für das Verfahren (§ 33 Abs. 9 RVG).

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 1 Abs. 3 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 RVG§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 27. Juli 2023, Az: I ZB 78/22, Beschluss

vorgehend LG Kleve, 27. September 2022, Az: 4 T 82/22

vorgehend AG Moers, 15. Juni 2022, Az: 505 M 352/22

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

2

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf bis 500 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Es ist nicht ersichtlich, dass die offene Hauptforderung zuzüglich der vom Gerichtsvollzieher angegebenen Nebenforderungen diesen Betrag übersteigt. Das Amtsgericht hat eine Festsetzung auf 146,20 € vorgenommen.

4

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

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