Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss: Anwaltszwang und keine Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Das Gericht entscheidet, die Rüge sei, soweit nicht bereits unzulässig wegen fehlender Einlegung durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt, jedenfalls unbegründet. Es liege keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vor; weitere Eingaben begründen keinen Anspruch auf Antwort.
Ausgang: Anhörungsrüge des Schuldners mangels anwaltlicher Einlegung unzulässig und jedenfalls unbegründet; Rückweisung auf Kosten des Schuldners
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur begründet, wenn der Rügende substantiiert darlegt, dass das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
Ein beim Bundesgerichtshof einzulegendes Rechtsmittel ist nach § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO unzulässig, wenn es nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.
Die Tatsache, dass gegen eine vorinstanzliche Entscheidung kein Rechtsmittel eröffnet ist, wird durch eine Anhörungsrüge nicht beseitigt und rechtfertigt nicht ohne weiteres deren Erfolg.
Fehlt eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung, ist die Anhörungsrüge unbegründet und kann auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. Februar 2023, Az: I ZB 73/22, Beschluss
vorgehend LG Augsburg, 2. September 2022, Az: 43 T 2183/22
vorgehend AG Augsburg, 15. Juni 2022, Az: 1 M 716/22
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Soweit sie mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht bereits unzulässig ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2), ist sie jedenfalls unbegründet (§ 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Insbesondere ändert sein Vorbringen nichts daran, dass gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 2. September 2022 - 43 T 2183/22 kein Rechtsmittel eröffnet ist. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer