Anhörungsrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren als unzulässig verworfen (Anwaltszwang)
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. März 2023 und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der BGH verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Auch eine Auslegung als Gegenvorstellung ändert hieran nichts; die Kosten trägt der Schuldner.
Ausgang: Anhörungsrüge mangels Einlegung durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt als unzulässig verworfen; Kosten dem Schuldner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur zulässig, wenn sie von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird.
Der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erstreckt sich auf verfahrensrechtliche Rechtsbehelfe im Rechtsbeschwerdeverfahren, einschließlich der Anhörungsrüge.
Eine Eingabe, die allenfalls als Gegenvorstellung auszulegen ist, beseitigt nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel, das der Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt bedarf.
Kostenentscheidungen können zur Bestimmung der Kostentragung im Rechtsbeschwerdeverfahren analog auf § 97 Abs. 1 ZPO gestützt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. März 2023, Az: I ZB 7/23
vorgehend LG Bonn, 30. Januar 2023, Az: 4 T 24/23
vorgehend AG Bonn, Az: 22 M 333/21
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. März 2023 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Der Senat legt die Eingabe des Schuldners vom 18. April 2023 als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO gegen den Senatsbeschluss vom 6. März 2023 aus, weil der Schuldner unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 3/22, juris Rn. 1 mwN).
2. Soweit die Eingabe außerdem als Gegenvorstellung gegen den vorbenannten Senatsbeschluss auszulegen sein sollte, ergäbe sich hieraus kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage.
3. Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
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