Rechtsbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren verworfen; Notanwaltsbeiordnung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Eingabe an den Bundesgerichtshof, die als Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Trier und als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ausgelegt wurde. Der Senat verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da die Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist. Die Beiordnung nach § 78b Abs. 1 ZPO wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Weitere Eingaben bleiben ohne Aussicht auf Erwiderung.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG Trier als unzulässig verworfen; Antrag auf Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung grundsätzlich nicht statthaft.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist; bei Aussichtslosigkeit ist die Beiordnung ausgeschlossen.
Eingaben sind nach ihrem objektiven Inhalt auszulegen; der Senat darf eine Eingabe in der ihr erkennbaren rechtlichen Zielrichtung als konkreten Rechtsbehelf und Nebenantrag qualifizieren.
Unzulässige oder aussichtslose Rechtsbehelfe können verworfen werden und dies kann zu Kostenfolgen zugunsten der Gegenpartei führen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Trier, 14. November 2023, Az: 1 T 45/23
vorgehend AG Trier, 27. Oktober 2023, Az: 31 C 187/23
Tenor
Die Rechtsbeschwerde vom 23. November2023 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 14. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Sein Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers als Rechtsbeschwerde und Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts aus.
II. Eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, juris Rn. 4 mwN). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos, so dass die Beiordnung eines Notanwalts ausscheidet (§ 78b Abs. 1 ZPO).
III. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
| Koch | Schwonke | Wille | |||
| Löffler | Odörfer |