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BGH·I ZB 72/22·02.05.2023

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss: unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss vom 10. Februar 2023. Das Verfahren behandelt die Zulässigkeit der Rüge und die Frage einer Gehörsverletzung. Die Rüge wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen: sie ist gegebenenfalls unzulässig wegen fehlender BGH-Vertretung (§78 ZPO) und jedenfalls unbegründet, weil keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt.

Ausgang: Anhörungsrüge des Schuldners gegen Senatsbeschluss als unzulässig bzw. jedenfalls unbegründet zurückgewiesen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2

Die Anhörungsrüge setzt dar, dass das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde; bloße oder unspezifische Vorbringen genügen nicht.

3

Wenn gegen die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz kein Rechtsmittel eröffnet ist, kann die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben, da dies einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung entgegensteht.

4

Die Zurückweisung einer Anhörungsrüge kann dem Rügeführer die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. Februar 2023, Az: I ZB 72/22, Beschluss

vorgehend LG Augsburg, 11. Mai 2022, Az: 45 T 1333/22

vorgehend AG Augsburg, 29. März 2022, Az: 1 M 1364/21

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Soweit sie mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht bereits unzulässig ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2), ist sie jedenfalls unbegründet (§ 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Insbesondere ändert sein Vorbringen nichts daran, dass gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 11. Mai 2022 - 45 T 1333/22 kein Rechtsmittel eröffnet ist. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer