Rechtsbeschwerde in einstweiliger Verfügung verworfen; Beiordnung Notanwalt abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des LG Trier im einstweiligen Verfügungsverfahren und beantragte die Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Anwalts. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil Rechtsbeschwerde in einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statthaft ist. Die Beiordnung nach §78b Abs.1 ZPO wird abgelehnt, da die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Weitere Eingaben werden nicht beantwortet.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren als unzulässig verworfen; Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Beschlüsse im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos erscheint.
Eingaben, die als unzulässige Rechtsbeschwerde auszulegen sind, kann der Bundesgerichtshof als verworfen abweisen.
Ein Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass der Senat auf weitere Offensichtlich-erfolglose Eingaben in derselben Sache antwortet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Trier, 7. November 2023, Az: 1 T 36/23
Tenor
Die Rechtsbeschwerde vom 9. Oktober2023 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 7. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Sein Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers als Rechtsbeschwerde und Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts aus.
II. Eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, juris Rn. 4 mwN). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos, so dass die Beiordnung eines Notanwalts ausscheidet (§ 78b Abs. 1 ZPO).
III. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
| Koch | Schwonke | Schmaltz | |||
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