Gerichtsvollzieherkosten: Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde hinsichtlich des Kostenansatzes
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin erhob Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Verden zum Kostenansatz des Gerichtsvollziehers. Der Bundesgerichtshof verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da gegen Entscheidungen über den Kostenansatz nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG die Regelungen des § 66 GKG gelten und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG die Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausschließt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss des Landgerichts zum Kostenansatz des Gerichtsvollziehers als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG gelten die Vorschriften des § 66 Abs. 2–8 GKG entsprechend; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG schließt die Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes aus.
Der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG enthaltene Verweis auf § 766 Abs. 2 ZPO regelt nur die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erinnerung; der Rechtsmittelweg richtet sich nach den entsprechend anzuwendenden Regelungen des § 66 GKG.
Der Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten als Vollstreckungskosten fällt unter die in § 5 Abs. 2 GVKostG geregelten Beschwerdefolgen und ist daher ebenfalls vom Ausschluss der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof erfasst.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Verden, 16. Juni 2014, Az: 6 T 44/14
vorgehend AG Rotenburg (Wümme), 6. Dezember 2013, Az: 2 M 678/13
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 16. Juni 2014 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 193,11 €.
Gründe
I. Die Eingabe der Schuldnerin vom 28. Juni 2014 ist als Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 16. Juni 2014 auszulegen.
II. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.
Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris Rn. 10, mwN).
Dieser Ausschluss gilt auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, wenn es sich dabei - wie im vorliegenden Fall - um Vollstreckungskosten handelt. Durch den Verweis in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO wird allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über die Erinnerung richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG (BGH aaO Rn. 11, mwN).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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