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BGH·I ZB 71/14·17.09.2014

Gerichtsvollzieherkosten: Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde hinsichtlich des Kostenansatzes

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin erhob Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Verden zum Kostenansatz des Gerichtsvollziehers. Der Bundesgerichtshof verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da gegen Entscheidungen über den Kostenansatz nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG die Regelungen des § 66 GKG gelten und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG die Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausschließt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss des Landgerichts zum Kostenansatz des Gerichtsvollziehers als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.

2

Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG gelten die Vorschriften des § 66 Abs. 2–8 GKG entsprechend; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG schließt die Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes aus.

3

Der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG enthaltene Verweis auf § 766 Abs. 2 ZPO regelt nur die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erinnerung; der Rechtsmittelweg richtet sich nach den entsprechend anzuwendenden Regelungen des § 66 GKG.

4

Der Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten als Vollstreckungskosten fällt unter die in § 5 Abs. 2 GVKostG geregelten Beschwerdefolgen und ist daher ebenfalls vom Ausschluss der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof erfasst.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 66 Abs 3 S 3 GKG§ 5 Abs 2 GvKostG§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG§ 66 Abs. 2 bis 8 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG§ 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG

Vorinstanzen

vorgehend LG Verden, 16. Juni 2014, Az: 6 T 44/14

vorgehend AG Rotenburg (Wümme), 6. Dezember 2013, Az: 2 M 678/13

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 16. Juni 2014 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 193,11 €.

Gründe

1

I. Die Eingabe der Schuldnerin vom 28. Juni 2014 ist als Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 16. Juni 2014 auszulegen.

2

II. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.

3

Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris Rn. 10, mwN).

4

Dieser Ausschluss gilt auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, wenn es sich dabei - wie im vorliegenden Fall - um Vollstreckungskosten handelt. Durch den Verweis in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO wird allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über die Erinnerung richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG (BGH aaO Rn. 11, mwN).

5

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

BüscherSchaffertKoch
PokrantKirchhoff