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BGH·I ZB 7/10·17.08.2010

Erinnerung gegen Kostentragungspflicht der Partei - Kostenerinnerung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verfügungskläger richtete eine Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH und beanstandete, die Kostenrechnung sei nicht zugegangen und es fehle eine wirksame Kostengrundentscheidung. Der Senat entschied, dass die Erinnerung gemäß § 66 GKG auszulegen ist und wies sie zurück. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1826 war aufgrund der unzulässigen Verwerfung der Rechtsbeschwerde entstanden; die Erinnerung kann nicht die Kostengrundentscheidung angreifen.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH abgewiesen; Erinnerung kann Kostengrundentscheidung nicht angreifen und angesetzte Gebühr nach Nr.1826 ist berechtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 66 GKG richtet sich gegen den Kostenansatz und ist auf die Prüfung einer Verletzung des Kostenrechts beschränkt; sie dient nicht der Anfechtung der Kostengrundentscheidung selbst.

2

Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet der zuständige Senat nach § 66 Abs. 1 GKG i.V.m. § 139 Abs. 1 GVG.

3

Eine Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses ist anzusetzen, wenn die Rechtsbeschwerde mit Beschluss als unzulässig verworfen worden ist.

4

Die bloße Behauptung, eine Kostenrechnung sei nicht zugegangen, führt nicht ohne Weiteres zur Aufhebung eines rechtmäßig angesetzten Kostenansatzes, insbesondere wenn die Rechnung erneut übersandt wurde.

Relevante Normen
§ 66 GKG§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V. mit § 139 Abs. 1 GVG

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Oktober 2009, Az: 5 U 126/08

vorgehend LG Hamburg, 22. Mai 2008, Az: 315 O 992/07

Tenor

Die Erinnerung des Verfügungsklägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2010 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780010105363 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Mit seiner Eingabe vom 29. April 2010 wendet sich der Verfügungskläger gegen die Zahlungserinnerung vom 14. April 2010 mit der Begründung, er habe die der Zahlungserinnerung zugrunde liegende Rechnung nicht erhalten und es fehle eine wirksame Kostengrundentscheidung.

2

II. Die Eingabe vom 29. April 2010 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V. mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

3

III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

4

1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses ist in der angegebenen Höhe von 100 Euro angefallen, weil die Rechtsbeschwerde des Verfügungsklägers mit Beschluss des Senats vom 11. Februar 2010 als unzulässig verworfen worden ist. Eine Abschrift der Kostenrechnung ist dem Verfügungskläger am 9. Juni 2010 erneut übersandt worden.

5

2. Gegen die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses kann sich der Verfügungskläger nicht mit der Erinnerung wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Tz. 3).

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