Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG Frankfurt. Streitpunkt war die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung. Der BGH verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nur gesetzlich oder durch Zulassung des Beschwerdegerichts statthaft ist. Die Beiordnung eines Notanwalts wurde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht sie in dem angegriffenen Beschluss zulässt.
Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, sind in der Regel nur mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO anfechtbar; eine spätere Rechtsbeschwerde ist insoweit nicht vorgesehen.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Rechtsbeschwerde selbst nicht statthaft ist.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos ist, etwa wegen mangelnder Statthaftigkeit des Rechtsmittels.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 15. Oktober 2024, Az: 26 W 30/24
vorgehend LG Frankfurt, 23. August 2024, Az: 2-09 T 189/24
vorgehend AG Frankfurt, 26. Juli 2024, Az: 82 M 9406/24
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 15. Oktober 2024 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle von Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 793 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 39/23, juris Rn. 2 mwN). Sofern der Antrag als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Landgerichts verstanden werden könnte, führt dies aus denselben Gründen zu keinem anderen Ergebnis.
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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