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BGH·I ZB 70/23·19.12.2023

Rechtsbeschwerde gegen Beschluss in einstweiliger Verfügung verworfen; Beiordnung abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Rechtsbeschwerde ein und beantragte die Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts im Verfahren der einstweiligen Verfügung. Der Bundesgerichtshof wertet die Eingabe als Rechtsbeschwerde und verwirft sie als unzulässig. Eine Rechtsbeschwerde ist in Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft, und die Beiordnung eines Notanwalts scheidet aus, da die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Weitere Eingaben werden nicht beantwortet.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss in einstweiliger Verfügung verworfen; Antrag auf Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.

2

Die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos erscheint.

3

Besteht keine zulässige Rechtsbehelfsmöglichkeit, können weitergehende Eingaben keinen Anspruch auf inhaltliche Beantwortung durch das Gericht begründen.

4

Die Verwerfung eines Rechtsmittels kann mit Kostenentscheidung verbunden werden, sodass der Antragsteller die Kosten zu tragen hat.

Relevante Normen
§ 78b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Trier, 7. November 2023, Az: 1 T 37/23

Tenor

Die Rechtsbeschwerde vom 9. Oktober2023 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 7. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Sein Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers als Rechtsbeschwerde und Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts aus.

2

II. Eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2021 - I ZB 48/23, juris Rn. 4 mwN). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos, so dass die Beiordnung eines Notanwalts ausscheidet (§ 78b Abs. 1 ZPO).

3

III. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

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