Themis
Anmelden
BGH·I ZB 69/25·12.12.2025

Zurückverweisung an LG — BGH nicht berufen, wenn Eingabe keine Rechtsbeschwerde darstellt

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtRechtsmittelrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin gab Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung ab; das Landgericht deutete diese Eingabe trotz ausdrücklicher Ablehnung der Weiterleitung als Rechtsbeschwerde und sandte sie an den BGH. Der BGH hält sich nicht für berufen, da die formellen Voraussetzungen und der Parteiwille für eine Rechtsbeschwerde fehlen. Die Auslegung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. Die Sache wird zur weiteren Behandlung an das Landgericht zurückgegeben.

Ausgang: Sache an das Landgericht Görlitz zur weiteren Behandlung in eigener Zuständigkeit zurückverwiesen; BGH nicht zur Entscheidung berufen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auslegung einer Parteienschrift durch die Vorinstanz bindet den Bundesgerichtshof nicht; der BGH prüft selbst, ob die Voraussetzungen eines Rechtsmittels vorliegen.

2

Eine Eingabe ist nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Partei als Rechtsbeschwerde zu qualifizieren; fehlt der erkennbare Wille zur Erhebung des Rechtsmittels, ist der BGH nicht berufen.

3

Die Weiterleitung an den Bundesgerichtshof setzt das Vorliegen der formellen und tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde voraus; eine bloße Auslegung durch die Vorinstanz genügt nicht.

4

Ist der Bundesgerichtshof nicht zur Entscheidung berufen, hat er die Sache an die Vorinstanz zurückzugeben, damit diese das Verfahren in eigener Zuständigkeit weiterbehandelt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Görlitz, 9. Juli 2024, Az: 2 T 88/24

vorgehend AG Weißwasser, 23. April 2024, Az: 3 M 296/24

Tenor

Die Sache wird dem Landgericht Görlitz zur weiteren Behandlung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe

1

I. Das Landgericht Görlitz hat mit Beschluss vom 9. Juli 2024 die vorliegende zwangsvollstreckungsrechtliche Sache an das Amtsgericht Weißwasser zwecks Herbeiführung einer Abhilfeentscheidung zurückgegeben. Mit an das Landgericht adressierter Eingabe vom 10. Juli 2025 ist für die Schuldnerin unter Hinweis auf ein früheres Schreiben mit Einwänden gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung um Entscheidung gebeten worden. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 hat das Landgericht die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 9. Juli 2024 nicht gegeben sei, dass die Eingabe jedoch als wohl unzulässige Rechtsbeschwerde ausgelegt werden könne, für deren Bescheidung der Bundesgerichtshof zuständig sei, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daraufhin ist für die Schuldnerin innerhalb der eingeräumten Frist ausgeführt worden, die vom Landgericht erwähnte Weiterleitung an den Bundesgerichtshof sei "im Rahmen dieses Verfahrens nicht vorgesehen". Das Landgericht hat die Eingabe gleichwohl als Rechtsbeschwerde ausgelegt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2

II. Der Bundesgerichtshof ist nicht zu einer Entscheidung über die für die Schuldnerin verfasste Eingabe berufen.

3

Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der Eingabe, die den Senat nicht bindet, ist ebenso rechtsfehlerhaft wie in der bereits am 22. September 2025 auf entsprechende Vorlage des Landgerichts durch den erkennenden Senat entschiedenen Sache mit dem Aktenzeichen I ZB 70/25 (mwN veröffentlicht in juris). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diesen Beschluss verwiesen. Die Sache unterscheidet sich von der vorgenannten nur insofern, als vorliegend für die Schuldnerin auf Hinweis des Landgerichts (sogar) ausdrücklich klargestellt worden ist, dass eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht gewünscht ist.

KochSchwonkeSchmaltz
LöfflerFeddersen