Zurückweisung als Gegenvorstellung/Anhörungsrüge wegen Unanfechtbarkeit des Senatsbeschlusses
KI-Zusammenfassung
Die Schuldner legten gegen einen Senatsbeschluss vom 11.12.2023 ein Rechtsmittel ein; dieses ist als Gegenvorstellung und Anhörungsrüge auszulegen. Das Gericht bestätigt, dass der zugrundeliegende Beschluss nach den Vorschriften der ZPO nicht anfechtbar ist, sodass das Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt. Weiteren Eingaben ist keine Aussicht auf Reaktion zu geben; die Kosten trägt die Schuldnerin.
Ausgang: Rechtsmittel als Gegenvorstellung/Anhörungsrüge wegen Unanfechtbarkeit des Senatsbeschlusses verworfen und auf Kosten der Schuldner zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein gegen einen Senatsbeschluss gerichtetes Rechtsmittel ist nur dann zulässig, wenn der angefochtene Beschluss nach den Vorschriften der ZPO anfechtbar ist.
Werden Eingaben gegen einen unanfechtbaren Beschluss erhoben, sind diese als Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge auszulegen und begründen keine Wiederaufnahme der Entscheidung.
Wenn Vorinstanz und Beschwerdegericht die Nichtanfechtbarkeit eines Beschlusses darlegen, rechtfertigen wiederholte Wiedervorbringen keine erneute Überprüfung.
Nach Zurückweisung eines Rechtsmittels trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, sofern das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 11. Dezember 2023, Az: I ZB 69/23, Beschluss
vorgehend LG Mannheim, 30. August 2023, Az: 1 T 52/23
vorgehend AG Mannheim, 15. Juni 2023, Az: 1 C 1379/18
Tenor
Das Rechtsmittel der Schuldner vom 5. Januar 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2023 hat der Senat das als Rechtsbeschwerde auszulegende, von der Schuldnerin zu 2 für die Schuldner eingelegte Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Dagegen hat die Schuldnerin zu 2 für die Schuldner mit Schriftsatz vom 5. Januar 2024 Rechtsmittel eingelegt und erneut eine Überprüfung des Beschlusses des Beschwerdegerichts verlangt.
II. Das Rechtsmittel der Schuldner vom 5. Januar 2023 ist, da der Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2023 nicht anfechtbar ist, als Gegenvorstellung und als Anhörungsrüge auszulegen. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht in seinen beiden Schreiben vom 2. und 16. Oktober 2023 und der Senat in dem vorgenannten Senatsbeschluss ausgeführt hat, ist der Beschluss des Beschwerdegerichts vom 30. August 2023 nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht anfechtbar.
III. Die Schuldner können nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
| Koch | Schwonke | Schmaltz | |||
| Löffler | Feddersen |