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BGH·I ZB 69/21·09.12.2022

Gegenstandswert bei Streitwertangabe für eidesstattliche Versicherung

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin beantragt die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Streitgegenstand war der Wert der eidesstattlichen Versicherung; die Gläubigerin hatte den Streitwert mit 9.000 € angegeben. Der Senat setzte den Gegenstandswert gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG auf 9.000 € fest und entschied gebührenfrei nach § 33 Abs. 9 RVG. Zuständigkeit nach § 33 Abs. 8 RVG obliegt grundsätzlich der Einzelrichterin.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 9.000 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach § 33 Abs. 1 RVG gerichtlich festzusetzen, wenn sich die Gebühren nicht nach einem für Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder ein solcher fehlt.

2

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG ist der Wert danach zu bemessen, welchen Wert die erstrebte Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat; Ausgangspunkt ist regelmäßig der Wert der Hauptsache.

3

Ein vom Gläubiger im Beschwerdeverfahren angegebener Streitwert kann als Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde gelegt werden, wenn er das Interesse der Partei am Erfolg der Handlung widerspiegelt.

4

Nach Inkrafttreten des § 1 Abs. 3 RVG ist beim Bundesgerichtshof für Entscheidungen über Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zuständig (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

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Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts ist gerichtsgebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); kostenrechtliche Erstattungen richten sich nach § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG.

Relevante Normen
§ 23 Abs 2 S 1 RVG§ 25 Abs 1 Nr 3 RVG§ 33 Abs 1 RVG§ 33 Abs. 1 RVG§ GKG KV 2124§ 1 Abs. 3 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 13. Oktober 2022, Az: I ZB 69/21, Beschluss

vorgehend LG Karlsruhe, 25. Oktober 2021, Az: 5 T 34/19

vorgehend AG Pforzheim, 2. Juli 2019, Az: 25 M 1617/19

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2021 zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hatte das Landgericht einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses ein Zwangsgeld in Höhe von 9.000 € gegen die Schuldnerin verhängt hatte, um sie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzuhalten, auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin aufgehoben und den Zwangsmittelantrag der Gläubigerin sowie deren eigene sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2

Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin beantragt die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Die Gläubigerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

3

II. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin, der als Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG auszulegen ist, ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 9.000 € festzusetzen.

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1. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt (vgl. GKG KV 2124), ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

5

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert zu bestimmen, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Ausgangspunkt für die Bemessung ist regelmäßig der Wert der Hauptsache. Ob hiervon gegebenenfalls nur ein Bruchteil zu berücksichtigen ist, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist (vgl. Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 25 RVG Rn. 24 mwN), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Gläubigerin hat in ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts den Streitwert und damit auch ihr Interesse an der erstrebten eidesstattlichen Versicherung mit 9.000 € angegeben. Dieser Wert ist auch als Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

6

III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Schmaltz