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BGH·I ZB 68/23·11.12.2023

Rechtsbeschwerde verworfen: Einlegung nicht durch beim BGH zugelassenen Anwalt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin reichte eine Eingabe ein, die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln auszulegen war. Der Bundesgerichtshof verwirft die Eingabe als unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§78 Abs.1 S.3 ZPO). Der Beschwerdewert wird mit bis 5.000 € angegeben.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil nicht durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§78 Abs.1 S.3 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist nur zulässig, wenn sie durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird.

2

Fehlt die beim BGH vorgeschriebene anwaltliche Zulassung bei Einlegung einer als Rechtsbeschwerde auszulegenden Eingabe, ist das Rechtsmittel unzulässig und zu verwerfen.

3

Bei der Auslegung einer Eingabe als Rechtsbeschwerde sind die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Vertretungsvorschriften, zu prüfen; ihre Nichterfüllung führt zur Verwerfung ohne Entscheidung in der Sache.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 26. Oktober 2023, Az: 14 S 4/23

vorgehend AG Köln, 15. August 2023, Az: 125 C 49/22

nachgehend BGH, 4. Januar 2024, Az: I ZB 68/23, Beschluss

Tenor

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Eingabe der Klägerin gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Beschwerdewert: bis 5.000 €

Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille