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BGH·I ZB 68/20·11.10.2021

Zwangsvollstreckung: Streitwertfestsetzung für Duldung der Wegnahme eines Stromzählers im Rechtsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen Duldung der Wegnahme eines Stromzählers. Zentral war die Frage nach dem maßgeblichen Streitwert. Der BGH bestätigt die obergerichtliche Praxis, den Streitwert nach §48 GKG/§3 ZPO auf die Abschläge für sechs Monate (540 €) festzusetzen. Die Festsetzung gilt regelmäßig auch für das Vollstreckungsverfahren; die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 540 € stattgegeben; Entscheidung gebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert für eine Klage auf Duldung der Wegnahme eines Stromzählers bemisst sich regelmäßig nach den vom Kunden an den Versorger zu zahlenden Abschlägen für sechs Monate.

2

Der für die Hauptsache festgesetzte Streitwert ist nach §25 Abs. 1 Nr. 3 RVG regelmäßig auch als Gegenstandswert für das Zwangsvollstreckungsverfahren anzusetzen.

3

Über Anträge nach §33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist beim Bundesgerichtshof nach §33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden.

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Entscheidungen über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach §33 RVG können gebührenfrei ergehen; Kosten werden insoweit nicht erstattet (§33 Abs. 9 RVG).

Relevante Normen
§ 25 Abs 1 Nr 3 RVG§ 33 Abs 1 RVG§ 33 Abs 8 RVG§ 48 Abs 1 S 1 GKG§ 3 ZPO§ 33 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 17. Juni 2021, Az: I ZB 68/20, Beschluss

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 11. August 2020, Az: 19 T 99/20

vorgehend AG Eberswalde, 6. April 2020, Az: 5a M 178/20

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 540 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat sich auf den vorinstanzlichen Streitwert von 540 € bezogen; der Schuldner hat keine Stellungnahme abgegeben.

2

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).

3

III. Der Streitwert für eine Klage auf Duldung der Wegnahme eines Stromzählers wird von der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO auf die Höhe der durch den beklagten Kunden an den Versorger zu zahlenden Abschläge für sechs Monate festgesetzt (zum Verfahren der einstweiligen Verfügung vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. November 2018 - 15 W 61/18, JurBüro 2019, 138 [juris Rn. 10] mwN auch zum Klageverfahren). Dieser (Hauptsache-)Wert wird nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG regelmäßig auch als Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren angesetzt (vgl. Gierl in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., § 25 Rn. 23 mwN). Im Streitfall ist der vom Amtsgericht im Hauptsache- und Vollstreckungsverfahren zugrunde gelegte Streitwert von 540 € daher mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch als Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

4

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

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