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BGH·I ZB 66/23·08.11.2023

Verworfene Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung; Beiordnung abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtEinstweilige VerfügungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine Eingabe als Rechtsbeschwerde und Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts an den BGH. Der Senat wertete die Eingabe als Rechtsbeschwerde im EV-Verfahren und verwies auf die Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in einstweiligen Verfügungen. Mangels Aussicht auf Erfolg wurde die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO abgelehnt. Weiteren Eingaben ist keine Antwort zu erwarten.

Ausgang: Rechtsbeschwerde im EV-Verfahren verworfen; Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.

2

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos erscheint.

3

Wenn ein Rechtsmittel unzulässig oder von vornherein aussichtslos ist, kann die Beiordnung von Prozessbeistand verweigert werden.

4

Gerichte sind nicht verpflichtet, auf wiederholte oder aussichtslose weitere Eingaben desselben Beteiligten in derselben Sache zu antworten.

Relevante Normen
§ 78b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Trier, 6. Oktober 2023, Az: 1 T 30/23

vorgehend AG Trier, 21. August 2023, Az: 32 C 181/23

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers vom 11. Oktober 2023 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 6. Oktober 2023 wird verworfen.

Sein Antrag, ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers als Rechtsbeschwerde und Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts aus.

2

II. Eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2021 - I ZB 48/23, juris Rn. 4 mwN.). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos, so dass die Beiordnung eines Notanwalts ausscheidet (§ 78b Abs. 1 ZPO).

3

III. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

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