Schiedsgerichtsverfahren: Anfechtbarkeit einer OLG-Entscheidung über die Bestellung eines Schiedsrichters
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegner legten Rechtsbeschwerde gegen die vom OLG getroffene Bestellung eines Schiedsrichters ein. Der BGH hält die Rechtsbeschwerde nach § 1065 ZPO für unzulässig, weil die Bestellung im Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu den anfechtbaren Entscheidungen gehört. Auch eine Vorprüfung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ändert hieran nichts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Bestellung eines Schiedsrichters als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nur gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen statthaft; sonstige in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichnete Entscheidungen sind unanfechtbar.
Die Bestellung eines Schiedsrichters im Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht ohne Weiteres als anfechtbare Entscheidung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anzusehen.
Die – gegebenenfalls vorab erfolgte – Prüfung der offensichtlichen Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung durch das Gericht macht die Entscheidung über die Schiedsrichterbestellung nicht zur rechtskräftigen Klärung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Unterliegensgrundsatz und folgt der Regelung des § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 28. Juni 2019, Az: 19 SchH 4/19
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2019 wird auf Kosten der Antragsgegner als unzulässig verworfen
Wert des Beschwerdegegenstands: 10.000 €
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, die sich gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bestellung eines Schiedsrichters wendet, ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet lediglich gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt; im Übrigen sind Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die angefochtene Entscheidung über die Bestellung eines Schiedsrichters ist im Rahmen eines Verfahrens nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 ZPO ergangen. Allein der Umstand, dass das Oberlandesgericht als Vorfrage geprüft hat, ob die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam ist, macht die Entscheidung über die Bestellung des Schiedsrichters nicht zu einer Entscheidung im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO, zumal mit der Entscheidung über die Bestellung oder Nichtbestellung eines Schiedsrichters nicht rechtskräftig über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung entschieden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 5/09, WM 2009, 1582 Rn. 7 und 9 mwN; Beschluss vom 19. Juli 2012 - III ZB 66/11, SchiedsVZ 2012, 281 Rn. 1).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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