Gegenstandswertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Vollziehung einstweiliger Verfügung: 1.000 €
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung ihrer Beschwerde. Der BGH stellte fest, dass Anträge nach §33 RVG beim Bundesgerichtshof grundsätzlich vom Einzelrichter zu entscheiden sind. Bei Vollziehung einer einstweiligen Verfügung richtet sich der Gegenstandswert nach dem für die Gläubigerin maßgeblichen Wert der zu erzielenden Handlung; das Amtsgericht hatte den Streitwert auf 1.000 € festgesetzt, eine höhere Wertfestsetzung war nach §23 Abs.2 RVG ausgeschlossen. Die Entscheidung erging gebührenfrei.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Über Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG entscheidet beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter.
Bei anwaltlicher Tätigkeit in einem Verfahren zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist der Gegenstandswert nach dem Wert zu bemessen, den die vom Schuldner zu bewirkende Handlung für die Gläubigerin hat.
Eine Wertfestsetzung, die den Streitwert des zugrunde liegenden Verfahrens übersteigt, ist nach § 23 Abs. 2 Satz 2 RVG ausgeschlossen.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG erfolgt gebührenfrei gemäß § 33 Abs. 9 RVG; Kosten werden nicht erstattet.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. November 2025, Az: I ZB 65/25, Beschluss
vorgehend LG Kaiserslautern, 6. Januar 2025, Az: 5 T 189/24
vorgehend AG Rockenhausen, 19. September 2024, Az: 7 C 395/23
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 6. November 2025 die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren tätige Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich in dem vorliegenden Verfahren der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die vom Schuldner zu erwirkende Handlung für die Gläubigerin hat. Das Amtsgericht, das die von der Gläubigerin beantragte einstweilige Verfügung erlassen hat, hat den Streitwert mit 1.000 € bemessen. Eine darüber liegende Wertfestsetzung ist nach § 23 Abs. 2 Satz 2 RVG ausgeschlossen, weil der Gegenstandswert durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt ist. Es erscheint jedoch angemessen, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren in derselben Höhe festzusetzen.
IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
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