Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde in Markenlöschungsverfahren auf 50.000 €
KI-Zusammenfassung
Auf Antrag der Markeninhaberin setzte der BGH den Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsstreit gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 50.000 € fest. Entscheidend ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke. Der Senat folgt seiner Praxis, wonach 50.000 € im Regelfall angemessen sind, solange keine abweichenden Anhaltspunkte vorliegen. Der Antrag wurde von der Einzelrichterin entschieden; das Verfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsstreit auf 50.000 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts eines Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke maßgeblich.
Bei Markenlöschungsstreitigkeiten entspricht ein Gegenstandswert von 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Regelfall dem billigen Ermessen des Gerichts.
Von der Regelwertfestsetzung (50.000 €) ist nur dann abzuweichen, wenn konkrete abweichende Anhaltspunkte vorliegen.
Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts entscheidet der Einzelrichter/des Einzelrichterin des Senats nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet nach § 33 Abs. 9 RVG.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 1. Juni 2023, Az: I ZB 65/22, Beschluss
vorgehend BPatG München, 26. Juli 2022, Az: 26 W (pat) 38/17, Beschluss
Tenor
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.
Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 11. April 2023 - I ZB 55/22, WRP 2023, 720 [juris Rn. 2] mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.
II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.
III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).
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