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BGH·I ZB 65/10·14.04.2011

Rechtsbeschwerde: Qualifizierter Anwaltszwang

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzessvertretung (Anwaltszwang)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Rechtsbeschwerde gegen einen landgerichtlichen Beschluss ein. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt und nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wurde. Ein Antrag auf Beiordnung wäre abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und fehlender Vertretung durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt wird.

2

Für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof besteht qualifizierter Anwaltszwang; ohne Einlegung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt ist die Beschwerde unzulässig.

3

Ein Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist zurückzuweisen, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.

4

Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde trifft den Unterliegenden grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Relevante Normen
§ 522 Abs 1 S 4 ZPO§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 2. Juni 2010, Az: 30 S 6928/10, Beschluss

vorgehend AG München, 25. März 2010, Az: 161 C 3629/10

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 30 des Landgerichts München I vom 2. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers verworfen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe

1

Die an sich statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil sie nicht in der im Gesetz vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt worden ist. Sie ist aber auch deswegen unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Soweit in dem Vorbringen des Klägers ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof zu sehen ist, wäre ein solcher Antrag zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen.

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