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BGH·I ZB 6/23·01.06.2023

Anhörungsrüge in Rechtsbeschwerdeverfahren: unzulässig mangels BGH-Anwaltszulassung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22.2.2023. Der Bundesgerichtshof verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Die Kosten trägt die Antragstellerin (§ 97 Abs. 1 ZPO analog). Weitere Eingaben werden nicht beantwortet.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, da nicht von beim BGH zugelassenem Rechtsanwalt eingelegt; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang; daher sind dort erhobene Anhörungsrügen nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zulässig.

2

Ist die Anhörungsrüge formell unzulässig, kann sie vom Gericht verworfen werden, ohne in die materiellen Einwendungen einzutreten.

3

Die Kostenentscheidung bei Verwerfung eines Rechtsbehelfs kann auf der Grundlage des § 97 Abs. 1 ZPO analog getroffen werden.

4

Nach Verwerfung einer unzulässigen Eingabe besteht keine Verpflichtung des Gerichts, auf weitere schriftliche Eingaben der nicht vertretenen Partei einzugehen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 22. Februar 2023, Az: I ZB 6/23

vorgehend OLG Hamm, 9. Januar 2023, Az: I-2 W 35/22

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

2

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

3

III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

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