Nichtzulassungsbeschwerde und Gegenvorstellung gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung ihrer Rechtsbeschwerde sowie eine Gegenvorstellung an das nächsthöhere Gericht. Das BGH hat beides als unzulässig verworfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht statthaft; die Gegenvorstellung muss an dieselbe Instanz/den gleichen Spruchkörper gerichtet sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde und Gegenvorstellung als unzulässig verworfen; Kosten der Schuldnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, steht keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zu; eine Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen ist unzulässig.
Die Gegenvorstellung kann nicht an das nächsthöhere Gericht adressiert werden; sie dient allein der Überprüfung durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig, wenn sie nicht an das mit der Entscheidung befasste Gericht bzw. denselben Spruchkörper gerichtet ist.
Wird eine Beschwerde oder Gegenvorstellung als unzulässig verworfen, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO, sodass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Görlitz, 14. August 2023, Az: 2a T 74/23
vorgehend AG Görlitz, 14. Juni 2023, Az: 4 M 170/23
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 14. August 2023 und die dagegen gerichtete Gegenvorstellung werden auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die von der Schuldnerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 14. August 2023 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1 mwN).
Die Gegenvorstellung der Schuldnerin ist ebenfalls unzulässig. Die Gegenvorstellung kann nicht an das nächsthöhere Gericht adressiert werden. Die Gegenvorstellung dient allein der Überprüfung ergangener Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 - I ZB 119/22, juris Rn. 4 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
| Koch | Schwonke | Wille | |||
| Löffler | Odörfer |