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BGH·I ZB 62/10·18.11.2010

Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes – Telefax-Signale

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verklagte den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung; das Landgericht gab der Klage statt. Der Beklagte sandte seine Berufungsbegründung per Telefax; das Faxprotokoll weist den Eingang jedoch erst am 23. Oktober 2009 um 0:03–0:05 Uhr aus, damit nach Ablauf der Frist. Der BGH bestätigt, dass für die Rechtzeitigkeit allein der vollständige Empfang der Faxsignale vor Fristende maßgeblich ist und verneint Prozesskostenhilfe, da die Rechtsbeschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.

Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgewiesen; Rechtsbeschwerde unzulässig, da keine grundsätzliche Rechtsfrage dargetan und die Berufungsbegründung per Fax nach Fristablauf zugegangen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines per Telefax übersandten Schriftsatzes ist ausschlaggebend, dass die gesendeten Signale vor Ablauf des letzten Tages der Frist vollständig vom Telefaxgerät des Gerichts empfangen (gespeichert) worden sind.

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Der Zeitpunkt des vollständigen Empfangs lässt sich zuverlässig durch die Einzelverbindungsübersicht bzw. das Faxprotokoll des Gerichts bestimmen.

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Wird ein per Telefax übermittelter Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist vollständig empfangen, gilt die Einreichung als verspätet und kann zur Unzulässigkeit des hiervon abhängigen Rechtsmittels führen.

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet; eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass die Entscheidung eine für die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung bedeutsame Rechtsfrage aufwirft (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 520 Abs 2 ZPO§ 522 Abs 1 ZPO§ 114 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 18. Juni 2010, Az: 6 U 88/09

vorgehend LG Potsdam, 20. Juli 2009, Az: 2 O 435/08

Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat gegen das ihm am 22. Juli 2009 zugestellte Urteil mit einem am 12. August 2009 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem am 21. September 2009 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Oktober 2009 beantragt, die ihm gewährt worden ist. Seine Berufungsbegründung ist ausweislich des Faxprotokolls des Berufungsgerichts am 23. Oktober 2009 zwischen 0:03 und 0:05 Uhr bei Gericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Beklagte Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. S. beizuordnen.

2

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

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Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), da gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde stattfindet.

4

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte hat entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts eine Rechtsfrage aufwirft, die grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

5

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind und dass sich dieser Zeitpunkt mit der Einzelverbindungsübersicht des Telefaxgerätes zuverlässig bestimmen lässt (BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214 Rn. 18).

6

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung diese Grundsätze zugrunde gelegt. Es hat die Berufung mit Recht wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung ausweislich des Faxprotokolls erst am 23. Oktober 2009 zwischen 0:03 und 0:05 Uhr und damit nach Ablauf der bis zum 22. Oktober 2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist per Telefax bei Gericht eingegangen ist.

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