Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000 €
KI-Zusammenfassung
Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Der BGH setzte den Gegenstandswert nach den einschlägigen Vorschriften des RVG auf 2.000 € fest, da die Deckelungsvorschrift einschlägig ist. Die Entscheidung erfolgt gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000 € stattgegeben; Entscheidung gebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ist zu entscheiden; beim Bundesgerichtshof trifft im Regelfall der Einzelrichter die Entscheidung (vgl. § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 RVG).
Sind Gerichtsgebühren nicht nach dem für sie maßgebenden Gegenstandswert zu berechnen oder fehlt ein solcher Wert, ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach den Vorschriften des RVG festzusetzen (§ 33 RVG i.V.m. §§ 23, 25, 18 RVG).
Die in § 23 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG vorgesehene Deckelung des Gegenstandswerts auf 2.000 € greift ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. die maßgebliche Höhe der Forderung) vorliegen.
Entscheidungen über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG können gebührenfrei ergehen; eine Kostenerstattung ist insoweit ausgeschlossen (§ 33 Abs. 9 RVG).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 2. Mai 2024, Az: I ZB 61/23, Beschluss
vorgehend LG Augsburg, 13. September 2023, Az: 41 T 1489/23
vorgehend AG Aichach, 27. März 2023, Az: M 312/23
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 2.000 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Laut dem Protokoll über die Abnahme der Vermögensauskunft vom 7. Februar 2023 beträgt die Gesamtforderung 4.769,71 €, so dass die Deckelung auf 2.000 € nach § 23 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 RVG eingreift.
IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
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