Themis
Anmelden
BGH·I ZB 59/23·03.06.2024

Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde in Markenlöschung auf 50.000 €

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtKostenfestsetzung (RVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG. Der Senat stellte fest, dass im Markenlöschungsstreit das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke maßgeblich ist. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht ein Gegenstandswert von 50.000 € im Regelfall billigen Ermessens. Mangels abweichender Anhaltspunkte wurde dieser Wert festgesetzt; die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens in einem Markenlöschungsstreit ist maßgeblich das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke.

2

Bei einem Markenlöschungsstreit entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € im Regelfall dem billigen Ermessen, sofern keine abweichenden Anhaltspunkte vorliegen.

3

Die Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts trifft die Einzelrichterin des Senats nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

4

Eine Abweichung vom pauschalierten Gegenstandswert ist nur vorzunehmen, wenn konkrete Umstände das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers in erheblichem Maße nach oben oder unten beeinflussen.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 1 Abs. 3 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 2. Mai 2024, Az: I ZB 59/23, Beschluss

vorgehend BPatG München, 21. August 2023, Az: 28 W (pat) 24/18, Beschluss

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

2

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 24. August 2023 - I ZB 65/22, juris Rn. 2 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

3

II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.

4

III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Schmaltz