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BGH·I ZB 59/19·23.03.2023

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtGebührenfestsetzung (RVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte beantragte nach § 33 Abs. 1 RVG die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Der BGH weist darauf hin, dass für solche Anträge grundsätzlich der Einzelrichter zuständig ist (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Dem Antrag wurde stattgegeben; der Wert wurde auf 5.193,16 € festgesetzt, da dieser Betrag den im Kostenfestsetzungsverfahren noch streitigen Kosten der Patentanwältin entspricht.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG stattgegeben; Wert auf 5.193,16 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zur Festsetzung des Gegenstandswerts ist beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG).

2

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit kann festgesetzt werden, wenn sich die Gebühren nicht nach dem für Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder ein solcher Wert fehlt.

3

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts können die im Kostenfestsetzungsverfahren noch streitigen Kosten der Prozessbevollmächtigten als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 13. Oktober 2022, Az: I ZB 59/19, Beschluss

vorgehend BGH, 24. September 2020, Az: I ZB 59/19, EuGH-Vorlage

vorgehend OLG Karlsruhe, 24. Mai 2019, Az: 6 W 20/18

vorgehend LG Mannheim, 8. Dezember 2017, Az: 7 O 120/16

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.193,16 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5).

2

II. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 5.193,16 € festzusetzen. Auf diesen Betrag belaufen sich die im Kostenfestsetzungsverfahren noch im Streit stehenden Kosten der Patentanwältin.

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