Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte beantragte nach § 33 Abs. 1 RVG die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Der BGH weist darauf hin, dass für solche Anträge grundsätzlich der Einzelrichter zuständig ist (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Dem Antrag wurde stattgegeben; der Wert wurde auf 5.193,16 € festgesetzt, da dieser Betrag den im Kostenfestsetzungsverfahren noch streitigen Kosten der Patentanwältin entspricht.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG stattgegeben; Wert auf 5.193,16 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zur Festsetzung des Gegenstandswerts ist beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG).
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit kann festgesetzt werden, wenn sich die Gebühren nicht nach dem für Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder ein solcher Wert fehlt.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts können die im Kostenfestsetzungsverfahren noch streitigen Kosten der Prozessbevollmächtigten als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 13. Oktober 2022, Az: I ZB 59/19, Beschluss
vorgehend BGH, 24. September 2020, Az: I ZB 59/19, EuGH-Vorlage
vorgehend OLG Karlsruhe, 24. Mai 2019, Az: 6 W 20/18
vorgehend LG Mannheim, 8. Dezember 2017, Az: 7 O 120/16
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.193,16 € festgesetzt.
Gründe
I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5).
II. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 5.193,16 € festzusetzen. Auf diesen Betrag belaufen sich die im Kostenfestsetzungsverfahren noch im Streit stehenden Kosten der Patentanwältin.
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