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BGH·I ZB 58/24·05.12.2024

Zurückweisung von Eingaben und unzulässige Ablehnungsgesuche; Erinnerung gegen Urkundsbeamtin abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAblehnung/BefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner reichte diverse Eingaben, Ablehnungsgesuche gegen Richter und Justizangestellte sowie eine Erinnerung gegen Entscheidungen einer Urkundsbeamtin ein. Der Senat weist die Eingabe und die Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig bzw. verworfen zurück, da keine tauglichen Anhaltspunkte für Befangenheit vorgetragen wurden und der Anwaltszwang in Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewahrt ist. Die Erinnerung nach §573 ZPO wird zurückgewiesen; Akteneinsicht nach §299 Abs.1 ZPO ist nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht einschlägig. Weitere Eingaben werden nicht beantwortet.

Ausgang: Eingaben des Schuldners und Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig verworfen; Erinnerung gegen Urkundsbeamtin zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§78 Abs.1 S.3 ZPO); das Fehlen eines Prozessbevollmächtigten kann zur Unzulässigkeit eingereichter Rechtsbehelfe führen.

2

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Besorgnis der Befangenheit aufzuzeigen; in solchen Fällen kann der Spruchkörper ausnahmsweise in regulärer Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden.

3

Formelle Fehler oder sonstige Mängel sind nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sofern sie von vornherein keine tauglichen Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Amtsführung liefern.

4

§299 Abs.1 ZPO ist nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht mehr einschlägig; die Geschäftsstelle ist daher nicht zur Gewährung von Akteneinsicht aus dieser Vorschrift verpflichtet.

5

Nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens besteht keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses (§706 Abs.1 ZPO); über Einsicht in abgeschlossene Akten, Geschäftsverteilungspläne und Auskünfte nach Art.15 DSGVO entscheidet die Präsidentin des BGH.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 42 Abs. 1 und 2 ZPO§ 44 Abs. 1 ZPO§ 45 Abs. 1 ZPO§ 573 Abs. 1 und 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 5. Oktober 2024, Az: I ZB 58/24, Beschluss

vorgehend LG Augsburg, 7. Juni 2024, Az: 44 T 1721/24 e

vorgehend AG Augsburg, 21. März 2024, Az: 2 M 1128/24

Tenor

Die Eingabe des Schuldners vom 15. November 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. wird als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte W. wird als unzulässig verworfen.

Die Erinnerung des Schuldners gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird zurückgewiesen

Gründe

1

I. Die Eingabe des Schuldners vom 15. November 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2024 hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass der im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehende Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 2) nicht gewahrt ist, vermag das Vorbringen des Schuldners nichts daran zu ändern, dass gegen die von ihm angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts Augsburg vom 7. Juni 2024 und vom 27. Juni 2024 kein Rechtsmittel eröffnet ist. Aus demselben Grund könnte auch eine Anhörungsrüge, die der Schuldner ausdrücklich nicht erheben will, obwohl er Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, keinen Erfolg haben.

2

II. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. (§ 42 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1 ZPO) ist offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters berufen. Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2024 - I ZB 68/23, juris Rn. 4 mwN). Dies ist hier aus den unter I. aufgezeigten Gründen der Fall.

3

III. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte W. (§ 42 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1, § 49 ZPO) ist ebenfalls offensichtlich unzulässig. Die aus Sicht des Schuldners begangenen Formfehler sind von vornherein nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 6 mwN). Unabhängig davon bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Arbeitsweise der Justizangestellten W. .

4

IV. Die zulässige Erinnerung des Schuldners gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 573 Abs. 1 und 3 ZPO) ist unbegründet. Insbesondere ist die Geschäftsstelle nicht zur Gewährung von Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO aufgrund des - jetzt erstmals unbedingt gestellten - Akteneinsichtsgesuchs des Schuldners anzuweisen, weil diese Vorschrift nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht mehr einschlägig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 [juris Rn. 11]). Abgesehen davon gewährt die Zivilprozessordnung dem Schuldner weder einen Anspruch darauf, von jeglichem Dokument oder Schriftstück eine beglaubigte Ablichtung in Farbe zugesandt oder als elektronisches Dokument übermittelt zu bekommen, noch einen Anspruch auf die von ihm begehrte Negativbescheinigung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 7 mwN). Für die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses besteht nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs mehr (§ 706 Abs. 1 ZPO).

5

V. Über Gewährung von Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Verfahrens nach § 299 Abs. 2 ZPO und in Geschäftsverteilungspläne entscheidet die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2015, 1827 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 7 mwN). Gleiches gilt für die Erteilung von Auskünften nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 8 mwN).

6

VI. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

KochSchmaltzWille
PohlOdörfer