Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zur Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs ein. Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil das Gesetz keine Rechtsbeschwerde in diesem Fall vorsieht und das Beschlussgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hatte (§ 574 ZPO). Zudem war die Beschwerde nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das angegriffene Beschlussgericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Für die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO vorgesehen; eine nachfolgende Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Eine Rechtsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn sie durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird; fehlt diese Vertretung, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig (vgl. § 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 ZPO).
Wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Fulda, 23. Juni 2023, Az: 1 T 15/23
vorgehend AG Hünfeld, 2. Juni 2023, Az: 2 C 82/23 (70)
nachgehend BGH, 7. März 2024, Az: I ZB 56/23, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda - 1. Zivilkammer - vom 23. Juni 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
1. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 39/23, juris Rn. 2 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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