Verfahren in Markenangelegenheiten: Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes auf die Akteneinsicht Dritter; Erforderlichkeit der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses - Schokoladenstäbchen
KI-Zusammenfassung
Eine unbeteiligte Drittpartei begehrt Einsicht in die Verfahrensakten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens zur Schutzentziehung einer IR‑Marke. Der BGH gewährte die Einsicht und stellte klar, dass das Informationsfreiheitsgesetz auf Markenverfahren nicht anwendbar ist. Nach §62 Abs.2 i.V.m. §82 Abs.3 MarkenG ist Einsicht grundsätzlich zu gewähren; ein berechtigtes Interesse muss nicht glaubhaft gemacht werden.
Ausgang: Antrag auf Akteneinsicht in Verfahrensakten zur Schutzentziehung einer IR‑Marke stattgegeben; IFG nicht anwendbar und kein Erfordernis der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses.
Abstrakte Rechtssätze
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) findet auf die Akteneinsicht Dritter in Verfahren in Markenangelegenheiten keine Anwendung, weil spezielle Zugangsregelungen des MarkenG nach § 1 Abs. 3 IFG vorrangig sind.
Nach § 62 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 3 MarkenG ist grundsätzlich Einsicht in Gerichts- und Verfahrensakten zu gewähren, die eine eingetragene Marke betreffen; dies gilt auch für Verfahren über den Antrag auf Schutzentziehung einer IR‑Marke.
Für die Akteneinsicht in Verfahrensakten über einen Antrag auf Schutzentziehung einer IR‑Marke ist die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses nicht erforderlich.
Gegen die Akteneinsicht vorgebrachte schutzwürdige Belange der Verfahrensbeteiligten sind vomjenigen darzulegen und glaubhaft zu machen, der sich darauf beruft; werden sie nicht substantiiert vorgetragen, sind sie nicht zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend BPatG München, 21. Juli 2011, Az: 25 W (pat) 8/09
nachgehend BGH, 6. April 2017, Az: I ZB 39/16, Beschluss
Leitsatz
Schokoladenstäbchen
1. Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Akteneinsicht Dritter in Verfahren in Markenangelegenheiten keine Anwendung.
2. Für die Akteneinsicht in die Verfahrensakten über einen Antrag auf Schutzentziehung einer IR-Marke braucht ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden.
Tenor
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs - I ZB 56/11 -, des Bundespatentgerichts - 25 W (pat) 8/09 - und des Deutschen Patent- und Markenamts - IR 869 586/30 - einschließlich des Löschungsverfahrens gewährt. Die Akteneinsicht kann auf der Geschäftsstelle des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs oder beim Deutschen Patent- und Markenamt in München erfolgen.
Gründe
I. Das Bundespatentgericht hat der IR-Marke Nr. 869586 für Deutschland den Schutz entzogen (BPatG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 25 W (pat) 8/09, juris). Dagegen hat die Markeninhaberin Rechtsbeschwerde eingelegt. Die an dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligte Antragstellerin, eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, begehrt Einsicht in die Akten dieses Verfahrens.
II. Dem Antrag ist stattzugeben.
1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Einsicht allerdings nicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz - vom 5. September 2005 (BGBl. I, S. 2722) zulässig. Auf die Einsicht Dritter in die Akten in Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 bis 96 MarkenG) findet das Informationsfreiheitsgesetz nach seinem § 1 Abs. 3 keine Anwendung. Nach dieser Bestimmung gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches vor. Zu den dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangigen Regelungen gehören die Bestimmungen des Markengesetzes über die Akteneinsicht (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 62 MarkenG Rn. 3; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 62 Rn. 1; Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 62 Rn. 1). Die Akten- und Registereinsicht beim Deutschen Patent- und Markenamt richtet sich nach § 62 MarkenG. Die Vorschrift ist nach § 82 Abs. 3 MarkenG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht entsprechend anwendbar; sie gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - I ZB 11/04, BeckRS 2005, 12319 mwN).
2. Nach § 62 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 3 MarkenG ist grundsätzlich Einsicht in die Gerichts- und Verfahrensakten zu gewähren, die eine eingetragene Marke betreffen. Dies gilt nach §§ 107, 119 MarkenG auch für das Verfahren über den Antrag auf Schutzentziehung einer IR-Marke, das nach § 115 Abs. 1, § 124 MarkenG an die Stelle des Antrags auf Löschung einer eingetragenen Marke tritt.
Für die Akteneinsicht braucht - anders als bei der Einsicht in die Akten von Markenanmeldungen nach § 62 Abs. 1 MarkenG (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. April 2007 - I ZB 15/06, GRUR 2007, 628 Rn. 13 f. = WRP 2007, 788 - MOON) - ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ob ausnahmsweise einer (unbeschränkten) Akteneinsicht schutzwürdige Belange der Verfahrensbeteiligten entgegenstehen können (bejahend Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 62 MarkenG Rn. 15; Fezer aaO § 62 Rn. 5; Kirschneck in Ströbele/Hacker aaO § 62 Rn. 20; verneinend Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 62 Rn. 5; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Bd. 1, Seite 233 f. Rn. 56) braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Verfahrensbeteiligten haben der begehrten Akteneinsicht zwar widersprochen. Sie haben ein berechtigtes Interesse, das ausnahmsweise einer (unbeschränkten) Akteneinsicht entgegenstehen könnte, aber nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich.
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