Zurückweisung von Eingabe, Ablehnungsgesuchen und Erinnerung des Schuldners
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner wandte sich mit einer Eingabe gegen einen Senatsbeschluss, stellte Ablehnungsgesuche gegen Richter und Justizangestellte und erhob Erinnerung gegen Entscheidungen der Urkundsbeamtin. Der Senat weist Eingabe und Erinnerung zurück und verwirft die Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig. Er betont den Anwaltszwang im Rechtsbeschwerdeverfahren, das Fehlen eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Landgerichtsbeschluss sowie die Unanwendbarkeit von §299 Abs.1 ZPO nach Verfahrensabschluss.
Ausgang: Eingabe und Ablehnungsgesuche des Schuldners als unzulässig verworfen; Erinnerung gegen Entscheidungen der Urkundsbeamtin zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang nach §78 Abs.1 Satz 3 ZPO; fehlende anwaltliche Vertretung beeinflusst die Zulässigkeit von Eingaben.
Ein Rechtsbehelf ist nur dann zulässig, wenn das Gesetz für die angefochtene Entscheidung die Eröffnung dieses Rechtsmittels vorsieht; fehlt eine solche Grundlage, ist das Rechtsmittel unzulässig.
Eine Anhörungsrüge ist nur dann erfolgversprechend, wenn substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.
Ein offensichtlich ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig und kann vom Spruchkörper in regulärer Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden.
Nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht nach §299 Abs.1 ZPO; über Einsicht in abgeschlossene Verfahren, Geschäftsverteilungspläne und Auskünfte nach Art.15 DSGVO entscheidet die Präsidentin des BGH.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. Oktober 2024, Az: I ZB 55/24, Beschluss
vorgehend LG Augsburg, 17. Mai 2024, Az: 44 T 1720/24 e
vorgehend AG Augsburg, 20. März 2024, Az: 2 M 1122/24
Tenor
Die Eingabe des Schuldners vom 13. November 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. wird als unzulässig verworfen.
Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte W. wird als unzulässig verworfen.
Die Erinnerung des Schuldners gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Eingabe des Schuldners vom 13. November 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2024 hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass der im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehende Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 2) nicht gewahrt ist, vermag das Vorbringen des Schuldners nichts daran zu ändern, dass gegen den von ihm angefochtenen Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 17. Mai 2024 kein Rechtsmittel eröffnet ist. Aus demselben Grund könnte auch eine Anhörungsrüge, die der Schuldner ausdrücklich nicht erheben will, obwohl er Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, keinen Erfolg haben.
II. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. (§ 42 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1 ZPO) ist offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters berufen. Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2024 - I ZB 68/23, juris Rn. 4 mwN). Dies ist hier aus den unter I. aufgezeigten Gründen der Fall.
III. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte W. (§ 42 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1, § 49 ZPO) ist ebenfalls offensichtlich unzulässig. Die aus Sicht des Schuldners begangenen Formfehler sind von vornherein nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 6 mwN). Unabhängig davon bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Arbeitsweise der Justizangestellten W. .
IV. Die zulässige Erinnerung des Schuldners gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 573 Abs. 1 und 3 ZPO) ist unbegründet. Insbesondere ist die Geschäftsstelle nicht zur Gewährung von Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO aufgrund des - jetzt erstmals unbedingt gestellten - Akteneinsichtsgesuchs des Schuldners anzuweisen, weil diese Vorschrift nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht mehr einschlägig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 [juris Rn. 11]). Abgesehen davon gewährt die Zivilprozessordnung dem Schuldner weder einen Anspruch darauf, von jeglichem Dokument oder Schriftstück eine beglaubigte Ablichtung in Farbe zugesandt oder als elektronisches Dokument übermittelt zu bekommen, noch einen Anspruch auf die von ihm begehrte Negativbescheinigung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 7 mwN). Für die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses besteht nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs mehr (§ 706 Abs. 1 ZPO).
V. Über Gewährung von Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Verfahrens nach § 299 Abs. 2 ZPO und in Geschäftsverteilungspläne entscheidet die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2015, 1827 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 7 mwN). Gleiches gilt für die Erteilung von Auskünften nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 8 mwN).
VI. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
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