Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Zwangsvollstreckungsverfahren; das Beschwerdegericht hatte keine Zulassung erteilt. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da die Statthaftigkeit nach § 574, § 577 ZPO fehlt. Die Beiordnung eines Notanwalts wird wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt. Die Kosten trägt der Schuldner (§ 97 ZPO).
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen; Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt; Kosten dem Schuldner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Beschlüsse in Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zuvor nach den gesetzlichen Voraussetzungen zulässt.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar; ein außerordentlicher Rechtsbehelf steht regelmäßig nicht offen.
Die Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung wegen mangelnder Statthaftigkeit aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Kostenentscheidungen über das Rechtsbeschwerdeverfahren sind bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde nach § 97 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 17. Mai 2024, Az: 44 T 1720/24 e
vorgehend AG Augsburg, 20. März 2024, Az: 2 M 1122/24
nachgehend BGH, 9. Dezember 2024, Az: I ZB 55/24, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 17. Mai 2024 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Gegen einen - wie vorliegend - in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 2 mwN).
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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