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BGH·I ZB 55/24·07.10.2024

Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Zwangsvollstreckungsverfahren; das Beschwerdegericht hatte keine Zulassung erteilt. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da die Statthaftigkeit nach § 574, § 577 ZPO fehlt. Die Beiordnung eines Notanwalts wird wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt. Die Kosten trägt der Schuldner (§ 97 ZPO).

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen; Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt; Kosten dem Schuldner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Beschlüsse in Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zuvor nach den gesetzlichen Voraussetzungen zulässt.

2

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar; ein außerordentlicher Rechtsbehelf steht regelmäßig nicht offen.

3

Die Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung wegen mangelnder Statthaftigkeit aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

4

Kostenentscheidungen über das Rechtsbeschwerdeverfahren sind bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde nach § 97 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 577 Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Augsburg, 17. Mai 2024, Az: 44 T 1720/24 e

vorgehend AG Augsburg, 20. März 2024, Az: 2 M 1122/24

nachgehend BGH, 9. Dezember 2024, Az: I ZB 55/24, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 17. Mai 2024 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2

Gegen einen - wie vorliegend - in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 2 mwN).

3

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

4

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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