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BGH·I ZB 55/22·11.04.2023

Gegenstandswert eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in einem Markenlöschungsstreit

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten wurde der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde nach § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt. Der Senat geht vom Regelfallwert von 50.000 € aus und bemisst wegen des auf den überwiegenden Teil der beanspruchten Waren entfallenden Streitwerts neun Zehntel hiervon. Über den Antrag entscheidet die Einzelrichterin; das Verfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde auf 45.000 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens in einem Markenlöschungsstreit bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke.

2

Als Regelfestsetzung für den Gegenstandswert einer Rechtsbeschwerde in Markenlöschungsstreitigkeiten kann ein Wert von 50.000 € im billigen Ermessen des Gerichts zugrunde gelegt werden, sofern keine abweichenden Anhaltspunkte vorliegen.

3

Ist nur ein Teil der beanspruchten Waren Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens, ist der Gegenstandswert anteilig nach dem Umfang der betroffenen Waren zu bemessen.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG; über den Antrag entscheidet die Einzelrichterin des Senats (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

5

Das Verfahren über den Antrag kann gebührenfrei sein und einen Anspruch auf Kostenerstattung ausschließen (§ 33 Abs. 9 RVG).

Relevante Normen
§ 33 Abs 1 RVG§ 33 Abs. 1 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 23. Februar 2023, Az: I ZB 55/22, Beschluss

vorgehend BPatG München, 17. Juni 2022, Az: 29 W (pat) 10/19, Beschluss

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 45.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1 ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

2

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 1. September 2020 - I ZB 101/19, juris Rn. 2 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens zwar nicht der Bestand der angegriffenen Marke insgesamt war, das Rechtsbeschwerdeverfahren jedoch den weit überwiegenden Teil der von ihr beanspruchten Waren betraf. Den hierauf entfallenden Wert bemisst der Senat im Hinblick darauf, dass die Marke Schutz für Waren der Klassen 10, 18 und 25 beansprucht hat und der Löschungsantrag vor dem Bundespatentgericht nur hinsichtlich eines Teils der Waren der Klasse 10 erfolglos geblieben ist, auf neun Zehntel von 50.000 €.

3

II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.

4

III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Schwonke