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BGH·I ZB 54/24·31.03.2025

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit als offensichtlich unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRichterablehnung/BefangenheitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner stellte ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin P. wegen Besorgnis der Befangenheit. Der Senat verwirft das Gesuch als offensichtlich unzulässig. Eine Begründung, die von vornherein untauglich ist, Befangenheit aufzuzeigen, rechtfertigt die Verwerfung; in solchen Fällen kann der Spruchkörper entgegen § 45 Abs. 1 ZPO auch mit Mitwirkung der abgelehnten Richterin entscheiden. Weitere Eingaben werden nicht beantwortet.

Ausgang: Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Richterin P. wegen Besorgnis der Befangenheit als offensichtlich unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist offensichtlich unzulässig, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen.

2

Völlig ungeeignete oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche können ausnahmsweise entgegen § 45 Abs. 1 ZPO durch den Spruchkörper in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin/des abgelehnten Richters beschieden werden.

3

Bei offensichtlicher Ungeeignetheit des Ablehnungsgesuchs ist ein weiteres Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich; das Gesuch kann ohne inhaltliche Prüfung verworfen werden.

4

Das Gericht kann anzeigen, dass mit weiteren Eingaben des Antragstellers nicht zu rechnen ist; Nachreichungen führen in offensichtlichen Fällen nicht zur anderen Bewertung des Ablehnungsgesuchs.

Relevante Normen
§ 45 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. November 2024, Az: I ZB 54/24, Beschluss

vorgehend BGH, 11. September 2024, Az: I ZB 54/24, Beschluss

vorgehend LG Darmstadt, 15. Mai 2024, Az: 5 T 214/24, Beschluss

vorgehend AG Dieburg, 11. März 2024, Az: 33 M 479/24

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen die Richterin am Bundesgerichtshof P. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin berufen.

2

Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2024 - I ZB 54/24, juris Rn. 6 mwN). So liegt der Fall hier.

3

Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen.

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