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BGH·I ZB 54/23·20.10.2023

Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2023 nach Verwerfung ihrer Rechtsbeschwerde. Streitpunkt war, ob die Erinnerung die Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung ermöglicht oder nur Einwendungen gegen den Kostenansatz zulässt. Der Senat wies die Erinnerung zurück, da im Erinnerungsverfahren nur Angriffe gegen den Kostenansatz selbst zulässig sind. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH zurückgewiesen; Einwendungen gegen die vorangegangene Entscheidung sind im Erinnerungsverfahren unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur Einwendungen zulässig, die sich unmittelbar gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht Angriffe auf die vorangegangene Entscheidung.

2

Die Erinnerung dient nicht der rechtlichen oder verfassungsrechtlichen Überprüfung einer vorherigen Hauptsacheentscheidung, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt.

3

Erfolgt die Festsetzung einer Gebühr infolge der Verwerfung einer Rechtsbeschwerde, kommt die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) zur Anwendung.

4

Das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG kann gerichtsgebührenfrei sein; dies folgt aus § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Coburg, 11. Juli 2023, Az: 21 T 44/23

vorgehend AG Lichtenfels, 13. Juli 2022, Az: 1 M 436/23

Tenor

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2023 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780023136534 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin durch Beschluss vom 18. September 2023 als unzulässig verworfen. Mit ihrer Erinnerung vom 16. Oktober 2023 beanstandet die Schuldnerin die Gerichtskostenrechnung vom 27. September 2023.

2

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Schuldnerin, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2023 - I ZB 105/22, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.

3

Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - I ZB 74/20, juris Rn. 4 mwN).

4

Der Kostenansatz vom 27. September 2023 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 18. September 2023 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 66 € angefallen. Soweit die Ausführungen der Erinnerung dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN).

5

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Feddersen