Themis
Anmelden
BGH·I ZB 54/21·28.09.2021

Beschwerdeinstanz in Zwangsvollstreckungssachen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner richtete beim BGH eine als "Klage" bezeichnete Eingabe gegen einen OLG-Beschluss in Zwangsvollstreckungssachen. Der BGH verwirft die Eingabe als unzulässig, weil in Zwangsvollstreckungssachen als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde zum BGH vorgesehen ist und diese der Zulassung durch das Beschwerdegericht bedarf. Soweit die Eingabe als Rechtsbeschwerde ausgelegt würde, fehlt die erforderliche Zulassung; zudem besteht kein Rechtsmittelzug vom OLG zum BGH. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Eingabe des Schuldners als unzulässig verworfen; Verwerfung wegen fehlender Zulassung der Rechtsbeschwerde und fehlendem Rechtsmittelzug zum BGH

Abstrakte Rechtssätze

1

In Zwangsvollstreckungssachen ist gegen Entscheidungen der Beschwerdeinstanz als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft.

2

Die Rechtsbeschwerde zum BGH in Zwangsvollstreckungssachen setzt die Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus; fehlt diese Zulassung, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.

3

Soweit ein Rechtsmittelgegenstand dem OLG gilt, eröffnet in Zwangsvollstreckungssachen weder ein Rechtsmittelzug vom Landgericht zum Oberlandesgericht noch vom Oberlandesgericht zum Bundesgerichtshof.

4

Die Verwerfung einer unzulässigen Eingabe begründet die Kostentragungspflicht des Einreichenden nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 16. August 2021, Az: 2 W 21/21

vorgehend LG Aachen, 14. Juli 2021, Az: 5 T 34/21

nachgehend BGH, 7. Oktober 2021, Az: I ZB 54/21, Beschluss

Tenor

Die als "Klage" bezeichnete Eingabe des Schuldners vom 23. August 2021 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. August 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Gerichtsvollzieherin hat die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat seine gegen die landgerichtliche Entscheidung gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen.

2

II. Der Schuldner hat mit Schreiben vom 23. August 2021 gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts beim Bundesgerichtshof "Klage" eingereicht. Dieses Rechtsmittel ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

3

In Zwangsvollstreckungssachen ist gegen die in der Beschwerdeinstanz ergangenen Beschlüsse als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vorgesehen, die aber nur dann statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Beschwerdeinstanz war in diesem Fall das Landgericht. Soweit die "Klage" des Schuldners als Rechtsbeschwerde ausgelegt würde, wäre diese mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht unzulässig.

4

Soweit die "Klage" gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gerichtet ist, ist das Rechtsmittel ebenfalls unzulässig, weil in Zwangsvollstreckungssachen weder ein Rechtsmittelzug vom Landgericht zum Oberlandesgericht noch ein solcher vom Oberlandesgericht zum Bundesgerichtshof eröffnet ist.

5

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

KochPohlWille
FeddersenSchmaltz