Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € im Markenlöschungs‑Rechtsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Markeninhaberin beantragte nach § 33 Abs. 1 RVG die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 €. Der BGH setzte den Wert auf 50.000 € fest. Maßgeblich sei das wirtschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Marke; ohne abweichende Anhaltspunkte sei dieser Betrag im Regelfall angemessen. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € stattgegeben; Verfahren über den Antrag gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren eines Markenlöschungsstreits ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke maßgeblich.
In Markenlöschungsstreitigkeiten entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € im Regelfall dem billigen Ermessen, sofern keine abweichenden Anhaltspunkte vorliegen.
Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts entscheidet der Einzelrichter des Senats gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.
Das Verfahren über den Antrag nach § 33 RVG ist gebührenfrei; eine Erstattung von Kosten findet nach § 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 RVG nicht statt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 18. Juni 2025, Az: I ZB 53/24, Beschluss
vorgehend BPatG München, 5. Juli 2024, Az: 28 W (pat) 55/18
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin hat beantragt, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € festzusetzen.
II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 3. Juni 2024 - I ZB 59/23, juris Rn. 2; Beschluss vom 27. März 2025 - I ZB 63/23, juris Rn. 4). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon auch im Streitfall auszugehen.
III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.
IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).
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