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BGH·I ZB 5/24·01.02.2024

Nichtzulassungsbeschwerde in einstweiliger Verfügung verworfen; Beiordnung abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Trier in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Revisionsrechtszug im Verfahren der einstweiligen Verfügung nach § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht eröffnet ist. Der Antrag auf Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts wird nach § 78b Abs. 1 ZPO abgelehnt, da die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Weitere Eingaben bleiben unbeantwortet.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen LG-Beschluss in einstweiliger Verfügung als unzulässig verworfen; Beiordnungsantrag abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Revisionsrechtszug für das zugrundeliegende Verfahren nicht eröffnet ist.

2

Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist der Revisionsrechtszug nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht eröffnet, sodass ein Rechtsmittel an den BGH nicht zur Verfügung steht.

3

Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO kann abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, kann der Antragsteller zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt werden und das Gericht kann auf weitere Eingaben verzichten, wenn keine Erfolgsaussichten bestehen.

Relevante Normen
§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Trier, 8. Dezember 2023, Az: 1 T 53/23

vorgehend AG Trier, 15. November 2023, Az: 31 C 193/23

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 8. Dezember 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist der Revisionsrechtszug nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - I ZB 120/22, juris Rn. 3 mwN).

Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer