Gegenvorstellung gegen OLG-Beschlüsse zum BGH als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Gegenvorstellung der Drittwiderbeklagten gegen mehrere Beschlüsse des OLG Hamburg wurde vom BGH als unzulässig verworfen. Streitpunkt war, ob gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts zum Bundesgerichtshof eine Gegenvorstellung oder ein ordentliches Rechtsmittel besteht. Der BGH verneint dies: Gegenvorstellung findet nicht Anwendung; ein ordentliches Rechtsmittel scheitert teils an fehlender Zulassung der Rechtsbeschwerde (§574 ZPO) und teils an Unanfechtbarkeit (§321a Abs.4 S.4 ZPO). Die Kosten wurden der Gegenvorstellerin auferlegt.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen OLG-Beschlüsse als unzulässig verworfen; kein ordentliches Rechtsmittel (fehlende Zulassung §574 ZPO) bzw. Unanfechtbarkeit (§321a Abs.4 S.4 ZPO); Kosten der Gegenvorstellung auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung findet gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts zum Bundesgerichtshof keine Anwendung und ist insoweit unzulässig.
Ein ordentliches Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts ist nur gegeben, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen ist; fehlt die Zulassung, ist das ordentliche Rechtsmittel ausgeschlossen.
Die von § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO bezeichneten Entscheidungen sind unanfechtbar; diese Unanfechtbarkeit schließt eine Anfechtung durch Gegenvorstellung aus.
Wird eine Gegenvorstellung als unzulässig verworfen, kann das Gericht die Kosten der Gegenvorstellung derjenigen Partei auferlegen, die die Gegenvorstellung eingelegt hat.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 20. Dezember 2022, Az: 4 W 92/21
vorgehend LG Hamburg, 27. Juli 2022, Az: 416 HKO 69/11
Tenor
Die Gegenvorstellung vom 20. Januar 2023 gegen die Beschlüsse des OLG Hamburg - 4. Zivilsenat - vom 20. Dezember 2022 (4 W 92/21, 4 W 93/21, 4 W 94/21, 4 W 95/21 und 4 W 96/21) und vom 12. Januar 2023 (4 W 92/21, 4 W 93/21, 4 W 94/21, 4 W 95/21 und 4 W 96/21 und 4 W 101/22) wird auf Kosten der Drittwiderbeklagten als unzulässig verworfen, weil eine Gegenvorstellung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts zum Bundesgerichtshof nicht stattfindet und ein ordentliches Rechtsmittel teils wegen nicht erfolgter Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und im Übrigen wegen Unanfechtbarkeit der Entscheidungen (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO) nicht gegeben ist.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer